8 Jahre seelische Misshandlung der Kinder von Josef Rutz durch Mutter Monika Rutz und Bernard Baur, Birchstr. 40, 8212 Neuhausen 052 672 47 05, bdbaur@kanton.sh obwohl Kinder, wie auch das psych. Gutachten vehement die sofortige Freilassung forderten. Dann Terror durch Gemeindepräsident Hansjoerg.Wahrenberger@neuhausen.ch gegen Vater, mittels Mobbing, Verhaftungen, Gefängnis, Psychiatrie und fristloser Entlassung! Urheber: Richter Sulzberger/Marti und Staatsanwalt Peter Sticher, Eugen.Winzeler@shpol.ch
Ein eigenartiges Gerichtsverfahren Dok. 1007
a) Am 6. August 2004, ca. 22.45 Uhr, wurde erstmals durch eine unbekannte Täterschaft Steine an die Fassade des Wohnhauses der Familie Wahrenberger an der Langrietstrasse 7 in Neuhausen am Rheinfall geworfen.
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Bereits eine Stunde später kam es zu erneuten Steinwürfen. Obwohl gemäss Aussage von Rosmarie Wahrenberger ihr Ehemann bereits damals eine mögliche Täterschaft des Angeklagten vermutete, wurde einstweilen von einer Anzeige abgesehen.
Am 18. August 2004, ca. 21.55 Uhr, hielt sich Rosmarie Wahrenberger in der Küche auf, als die unbekannte Täterschaft wiederum mehrere Steine in Richtung des Fensters warf. Ca. eine halbe Stunde später kam es erneut zu Steinwürfen. Dabei traf die unbekannte Täterschaft eine Scheibe beim Sitzplatz, welche zerbarst. Zudem wurden zwei Staketen am Gartenzaun eingetreten.
Am 22. August 2004, ca. 23.25 Uhr, wurden zwei weitere Steine gegen die Fassade der Liegenschaft der Familie Wahrenberger geworfen, wobei es jedoch nicht zu Sachschaden kam.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 habe ich diese Verfahren eingestellt, weil dem Angeklagten ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen ist, obwohl auch hier selbstredend der Verdacht besteht, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft um den Angeklagten gehandelt hat.
b) Beim Vorfall gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift verhält es sich nun aber an-ders: Hier wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 31. August 2004, ca. 22.15
Uhr, einen Stein in das Küchenfenster des Wohnhauses von Hansjörg und Ros-marie Wahrenberger an der Langrietstrasse 7 in Neuhausen am Rheinfall gewor-fen zu haben, worauf das Fenster zersplitterte und ein Sachschaden von ca.
Fr. 500.00 entstand. Anders als bei den eingestellten Vorfällen konnte vorliegend
Hansjörg Wahrenberger - welcher sich zum Zeitpunkt des Steinwurfes im Hause
befand - unmittelbar nach dem Vorfall mit Sicherheit erkennen, wie sich der An-geklagte schnellen Schrittes von seiner Liegenschaft entfernte.
c) Diesbezüglich gab Hansjörg Wahrenberger bei der polizeilichen Einvernah-me vom 16. September 2004 Folgendes zu Protokoll (act. 248 - 249):
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„Als ich das Klirren der Fensterscheibe hörte, rannte ich sofort nach draussen. Aufgrund früherer Vorfälle rannte ich zu dem von mir vermuteten Fluchtweg zu den gegenüberliegenden Mehrfamilienhäusern. Auf dem Gehweg, Richtung Schützenstrasse, konnte ich eine flüchtende Person erkennen. Ich befand mich zu diesem Zeitpunkt ca. 35 m hinter der flüchtenden Person. Unter den leuchtenden Kandelabern war ich aufgrund der Gangart, dem Körperbau und der Frisur sicher, dass es sich bei der flüchtenden Person um Rutz Josef handelt. Er trug eine blaue, jeansähnliche Jacke."
Und auf die Frage, ob er das Gesicht der Täterschaft habe erkennen können, gab Hansjörg Wahrenberger an (act. 249):
„Nein, ich konnte die Täterschaft nur von hinten sehen. Ich bin mir aber trotzdem sicher, dass es sich um den von Anfang an verdächtigten Rutz Josef handelt".
Schliesslich beantwortete Hansjörg Wahrenberger die Frage, ob er eine Verwechslung sicher ausschliessen könne, schlicht mit „Ja." (act. 249).
d) Diese Aussagen bestätigte Hansjörg Wahrenberger als Zeuge unter Wahrheitspflicht in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2004.
Er gab dabei insbesondere an, dass der Haarwuchs des Angeklagten unverkennbar sei und er ihn auch wegen seines bedächtigen Laufstils habe erkennen kön-nen (act. 254). Wenn er sich nicht sicher wäre, hätte er auch diesbezüglich keine
Anzeige gemacht (act. 254). Es sei auch so, dass der Weg mit halb hohen Leuch-ten ausgestattet sei und man vor allem den Oberkörper sehr gut sehe (act. 254).
e) Auf diese glaubwürdigen Aussagen von Hansjörg Wahrenberger ist abzu-stellen. Er hat unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die strafrechtlichen
Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt, er sei sich sehr sicher, ansonsten er auf eine Anzeige verzichtet hätte. Damit verbleiben keine vernünftigen
Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, auch wenn der strikte Beweis nicht
erbracht ist. Der Angeklagte hat sich somit der Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
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Weitere Bemerkungen drängen sich nicht auf, weshalb ich Ihnen die Schuldig-sprechung des Angeklagten im Sinne der Anklage beantrage.
2. Bei der Strafzumessung ist von der Strafdrohung von Art. 144 StGB auszugehen. Diese lautet auf Gefängnis oder Busse. Strafschärfend wirkt sich vorab das Zusammentreffen einer Mehrzahl 'strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ganz leicht strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass es bei der Nötigung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift beim Versuch blieb. Im übrigen bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 63 StGB).
Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht, hat er doch wiederholt gegen die geltende Rechtsordnung verstossen. Auch wenn sich der Angeklagte zugegebenermassen in einer für ihn äusserst schwierigen Lebensphase befindet, gibt ihm dies mitnichten das Recht, Behördenmitglieder in Angst und Schrecken zu versetzen, das Hausrecht anderer Personen wiederholt zu verletzen und Steine in die Scheibe eines lediglich nach bestem Wissen und Gewissen seine Arbeit verrichtenden Gemeindepräsidenten zu werfen. j.rutz: meine Verurteilung ist also ein abgekartetes Spiel.... Straferhöhend ist zu berücksichtigten, dass der Angeklagte während laufendem Verfahren weiter delinquiert hat. Strafmindernd ist die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten zu werten. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint mir eine Strafe von 2 Monaten Gefängnis und eine Busse von Fr. 300.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten als angemessen.
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3. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. In subjektiver Hinsicht muss erwartet werden können, dass sich der Angeklagte durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte wird abhalten lassen (Art 41 Ziff. 1 StGB). Vorliegend fällt es mir eher schwer, dem Angeklagten die geforderte günstige Prognose stellen zu können. Den bestehenden Bedenken ist daher mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
4. Beim Angeklagten wurden am 13. Dezember 2002 sein Sturmgewehr 57, Nr. A 735856, 24 Patronen GP 11 Taschenmunition und sein Dienstbüchlein beschlagnahmt und dem Amt für Militär und Zivilschutz, kant. Zeughaus Schaffhausen übergeben (vgl. act. 15 - 18). Diese sind zuhanden des eingeleiteten Administrativverfahrens der Fachstelle Waffen der Schaffhauser Polizei sichergestellt zu lassen. J.Rutz: offenbar sind sich die Intriganten bewusst, dass sie die Waffe werden zurückgeben müssen, ansonsten sie definitiv beschlagnahmt worden wäre!(?)
5. Schliesslich sind dem Angeklagten als gesetzliche Folge der Verurteilung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dabei erscheint es indessen fraglich, ihm auch die Kosten für die Erstellung eines DNA-Profils aufzuerlegen, da diese Abklärungen zum einen scheinbar ohne Auftrag der Untersuchungsrichterin erfolgt sind und zum anderen auch bezogen auf die Schwere des in Frage stehenden Deliktes, nämlich einer einfachen Sachbeschädigung, nicht als verhältnismässig erscheinen. J.rutz: sehr wohl nicht verhältnismässig, wenn der Beschuldigte jederzeit mittels Zeugen und schriftlicher Beweise die Betrüger hätte entlarven können!!!
DER Staatsanwalt
P. Sticher
Fortsetzung folgt
Der drohende Skandal wird mittels Hintertüre abgewendet:
EINSTELLUNGS-VERFÜGUNG
vom 23. Dezember 2004
Im Untersuchungsverfahren Nr. 2030041 des Untersuchungsrichteramtes
gegen
Josef Jakob R u t z. geb. 11. April 1961, von Wildhaus/SG, wohnhaft in 8212 Neuhausen am Rheinfall, Victor von Bruns-Strasse 4,
amtlich verteidigt durch RA J. Tanner, Schaffhausen
wegen
mehrfacher Sachbeschädigung
wird in Anwendung von Art. 225 lit. b StPO
verfügt:
1. Das Untersuchungsverfahren gegen den Angeschuldigten wegen mehrfacher Sachbeschädigung zum Nachteil des Hansjörg und der Rosmarie Wahrenberger, begangen am 6. August 2004, ca. 22.45 Uhr, am 18. August 2004, ca. 21.55 Uhr und am 22. August 2004, indem er wiederholt Steine gegen die Fassade bzw. das Fenster des Wohnhauses der Familie Hansjörg und Rosmarie Wahrenberger an der Langrietstrasse In 8212 Neuhausen am Rheinfall geworfen und dabei Sachschaden verursacht haben soll, wird eingestellt, weil der Angeschuldigte die Vorwürfe bestreitet und keine Zeugen ihn am Tatort gesehen haben, mithin ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (die dem Angeschuldigten zusätzlich vorgeworfene Sachbeschädigung vom 31. August 2004 zum Nachteil von Hansjörg und Rosmarie Wahrenberger wird zur Anklage beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Schaffhausen gebracht).
2. Es werden keine Kosten ausgeschieden.
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3. Mitteilung dieser Einstellungs-Verfügung an:
den Angeschuldigten Josef Jakob Rutz bzw. seinen amtlichen Verteidiger RA J. Tanner, Vordergasse 78, Postfach 3279, 8201 Schaffhausen (zweifach) (GU)
Hansjörg und Rosmarie Wahrenberger, Langrietstrasse 7, 8212 Neuhausen am Rheinfall (GU)
Der Angeschuldigte, die Geschädigten und andere durch diese Verfügung unmittelbar betroffene Personen können innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Diese bewirkt eine Überprüfung des Einstellungsentscheides und der damit verbundenen Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft, welche dabei nicht an die Anträge des Einsprechers gebunden ist.
Die Einspracheerklärung ist beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Gesuch hin kann die Staatsanwaltschaft dem Einsprecher eine einmalige Nachfrist von höchstens 30 Tagen zur näheren Begründung gewähren.
Staatsanwalt scheitert auf der ganzen "korrupten" Linie:
4. Am 31. August 2004, ca. 22.15 Uhr, warf der Angeklagte einen Stein in das Küchenfenster des Wohnhauses von Hansjörg und Rosmarie Wahrenberger an der Langrietstrasse 7 in 8212 Neuhausen am Rheinfall, worauf dieses zersplitterte (Sachschaden ca. Fr. 500.-). (Art. 144 Abs. l StGB)
Gleichzeitig erklärte der Staatsanwalt, dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde.
B. Mit Verfugung des Einzelrichters vom 17. Februar 2005 wurde der Beweisergän-zungsantrag des Angeklagten gutgeheissen und eine PCR DNA Vergleichs-Analyse der am vor
genannten Stein gesicherten Spuren mit der DNA des Angeklagten durch das IRMZ angeordnet.
C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2005 in einem parallel verlaufenden
Privatstrafklageverfahren zogen Hans-Peter Hak, Stephan Rawyler, Dino Tamagni sowie der
gesamte Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall die Strafanträge vom 13. Dezember 2002 betref-fend Drohung zurück.
D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2006 vor dem Einzelrichter bean-tragte der Angeklagte sinngemäss einen Freispruch
In Erwägung:
A.
1. a) Gemäss Art. 255 StPO verfügt der Präsident die Einstellung des Verfahrens und trifft die nötigen Anordnungen über die Nebenpunkte, wenn er feststellt, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt oder Prozesshindernisse bestehen und er den Mangel nicht beheben kann. Erweist sich eine Beurteilung der Sache wegen eines unüberwindlichen Verfahrenshindernisses in der Hauptverhandlung als unzulässig, wird das Verfahren abschliessend eingestellt (Prozessurteil; Art. 274 Abs. 2 StPO).
b) Die Anklagepunkte l, 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. (act. 384) betreffend den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB stehen nicht mehr zur Beurteilung, weil die Strafanträge der Geschädigten Hans-Peter Hak, Stephan Rawyler und Dino Tamagni am 17. März 2005 durch dieselben zurückgezogen wurden. Diesbezüglich ist das Verfahren abschliessend einzustellen.
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2. a) Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 186 StGB).
aa) Der Angeklagte ist hinsichtlich der Ziff. 2.1. der Anklageschrift grundsätzlich geständig (act. 82; Prot. HV, S. 2 ff.). Er gibt zu, am 21. April 2004 das Grundstück an der Irchelstrasse 32 in 8212 Neuhausen am Rheinfall betreten zu haben, obwohl ihm klar gewesen sei, dass er das Grundstück nicht hätte betreten dürfen und die Kinder an jenem Tag nicht bekommen würde. Josef Rutz: ebenso grundsätzlich ist, dass das niemand das Recht hat, Kinder 6 Jahre lang hermetisch vom Vater abzuriegeln! Er habe jedoch einfach nicht anders gekonnt und sei sozusagen als Mahnung und um sicherzustellen, dass man ihm später nicht nachsagen könne, dass er sich nicht um seine Kinder gekümmert und sein Besuchsrecht nicht ausgeübt habe, gegangen. Er sei zwar weggeschickt worden, habe aber weiterdiskutieren wollen und sei deshalb geblieben (act. 82; Prot. HV, S. 3 ff.).
bb) Der Angeklagte ist hinsichtlich der Ziff. 2.2. der Anklageschrift ebenfalls geständig, am 2. Juni 2004 die Liegenschaft an der Irchelstrasse 32 in 8212 Neuhausen am Rheinfall abermals betreten zu haben, auf einen Unterstand geklettert zu sein und an die Scheiben des Kinderzimmers geklopft zu haben (act. 310; Prot. HV, S. 3 f.).
b) Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist durch die Handlungen des Angeklagten klarerweise erfüllt. Den Schutzbereich des Hausrechts, der vorliegend am Gartentor des umfriedeten Grundstücks Irchelstrasse 32 in 8212 Neuhausen am Rheinfall beginnt, hat der Angeklagte am 21. April 2004 mit dem Klingeln an der Haustüre und dem Verweilen trotz Aufforderung das Grundstück zu verlassen, sowie dem Besteigen des Geräteschuppens am 2. Juni 2004 klarerweise verletzt und mit diesen Handlungen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. Am 16. Juni 2004 hat Monika Rutz-Amsler rechtzeitig einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt (act. 219), so dass auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen war dem Angeklagten bewusst, dass er das Grundstück nicht betreten resp. darauf verweilen durfte dazu hat er sich zudem in den Privatstrafklageverfahren Nr. 42/2003/73 und 42/2003/75 beim Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichtes Schaffhausen verpflichtet, das besagte Grundstück ausser an Tagen, an denen er sein Besuchsrecht ausübt, nicht zu betreten Josef Rutz: da macht sich der Richter lächerlich; einerseits Verbot andererseits Besuchsrecht. Anlässlich des Vorfalls vom 21. April 2004 wurde dem Angeklagten zudem deutlich gesagt, dass er nicht erwünscht sei, er hat sich darum jedoch nicht ge-
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kümmert und das Grundstück trotz Aufforderung und im Bewusstsein darum, dass er sich rechtswidrig verhält (act. 426 ff.), nicht verlassen. Aufgrund der beschriebenen Umstände und den Angaben des Angeklagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB klarerweise erfüllt.
c) Der Angeklagte hat sich somit des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
3. a) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be-schränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 181 StGB).
b) Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung- oder betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgeblich für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Das Opfer muss zu einem Tun bzw. zu einer Unterlassung veranlasst oder zu einer Duldung gezwungen werden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer, wenigstens teilweise, nach dem Willen des Täters ver-hält, misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N l - 14 zu Art. 181). Beim Tatbestand der Nötigung bedarf die Voraussetzung der Rechtswidirigkeit jedoch noch einer besonderen Prüfung. Ist der Tatbestand erfüllt, muss dessen Rechtswidrigkeit im Gegensatz zu anderen Delikten positiv begründet werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem unerlaubten Zweck, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Trechsel, a.a.O. N10 zu Art. 181).
c) Der Angeklagte ist geständig, den in Ziff. 3 der Anklageschrift genannten Brief an
Bernhard Baur am 10. Mai 2004 bei sich zu Hause geschrieben und ihn danach selber im Brief-
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kästen an der Irchelstrasse 32 in 8212 Neuhausen am Rheinfall deponiert zu haben (act. 72; Prot. H V, S. 4). Mit dem Inhalt des Briefes, worin er den Geschädigten aufforderte, die gemachten Anschuldigungen mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen und ihm dies bis am 12. Mai 2004 schriftlich zu bestätigen, ansonsten er gezwungen sei, rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten und es auch angebracht wäre, den Vorgesetzten von Bernhard Baur zu informieren, wollte der Angeklagte den Geschädigten dazu bringen, die Strafanzeigen, welche dieser zuvor wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs gestellt hatte, zurückzuziehen (act. 74).
d) In objektiver Hinsicht hatte der Angeklagte durch das Androhen, er werde den Vorgesetzten des Geschädigten informieren, diesem mit ernstlichen Nachteilen gedroht und versucht, den Geschädigten damit zu einem Tun - zum Rückzug der Strafanzeige - zu nötigen. Nachdem
Bernhard Baur bereits mehrmals Zeuge davon wurde, wie der Angeklagte mit Briefen und öf
fentlich ausgehängten oder verteilten, selbst verfassten Texten Tatsachen des Privatlebens der
Betroffenen öffentlich gemacht hatte (act. 142), musste er die durch den Angeklagten angedrohten Nachteile durchaus ernst nehmen (vgl. dazu BGE 101 IV 302). Der Angeklagte verfolgte einen an sich rechtmässigen Zweck, denn der Rückzug der Strafanzeige durch Bernhard Baur wäre durchaus erlaubt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass er den angestrebten Zweck mit einem unerlaubten Mittel durchzusetzen versuchte, wollte er doch mittels Androhung der Denunziation des Geschädigten bei dessen Arbeitgeber, resp. seinem Vorgesetzen den Geschädigten dazu be-wegen, die Strafanzeige zurück zu ziehen. Damit ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben und der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
e) In subjektiver Hinsicht wollte der Angeklagte, dass der Geschädigte wegen der in Aussicht gestellten Nachteile, d.h. der Drohung, er werde dessen Vorgesetzte über die persönlichen
Differenzen informieren und vor eventuellen Betrügereien des Geschädigten warnen (...
4. a) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs-recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. l StGB).
b) Dem Angeklagten wird in Ziff. 4 der Anklageschrift vorgeworfen, am 31. Au- gust 2004, um ca. 22.15 Uhr, einen Stein in das Küchenfenster des Wohnhauses von Hansjörg und Rosmarie Wahrenberger an der Langrietstrasse 7 in 8212 Neuhausen am Rheinfall geworfen zu haben, worauf das Fenster zersplitterte und ein Sachschaden von ca. Fr. 500.— entstand - Josef Rutz: Dieser Tatbestand wurde nicht einmal fotografisch sichergestellt - trotz Polizei!!.
Der Geschädigte Hansjörg Wahrenberger gab an, er habe obwohl er den Täter nur von hinten flüchtend sehen konnte, den Angeklagten an der Gangart, dem Körperbau und der Frisur mit Sicherheit erkannt, wie er sich nach dem Steinwurf schnellen Schrittes entfernt habe. Eine Verwechslung schloss der als Zeuge befragte Geschädigte mit Sicherheit aus (act. 248 f.). Hansjörg Wahrenberger stellte diesbezüglich am 31. August 2004 einen Strafantrag (act. 238).
c) Der Angeklagte bestritt diesen Vorwurf von Anfang an (act. 309). Er verlangte mit
Schreiben vom 11. Januar 2005 (act. 396 f.) die Durchführung eines DNA Vergleichs-
Gutachtens der auf dem Stein sichergestellten DNA-Spuren mit seiner eigenen DNA Josef Rutz: Ich verlangte vom Gericht die Berücksichtigung meiner Bewiese und Zeugen - und erst nachdem mir das unterschlagen wurde, die DNA-Untersuchung!! Dies wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2005 durch den Einzelrichter in Strafsachen auch angeordnet (act. 405 ff). Das Gutachten des IRMZ ergab, dass die sichergestellten menschlichen DNA-Spuren auf dem Stein mit Sicherheit nicht mit der DNA des Angeklagten übereinstimmen. ... dabei wäre es für Gemeindepräsident Wahrenberer einfach gewesen, in meinem Kleierschrank die für seine Lügengeschichte notwendige DNA aus meinem Kleiderschrank im Bauamt der Gemeinde zu beschaffen. Und dennoch hat sich der feine Mann selbst der falschen Zeugenaussage überführt!!.
(act. 348 ff; act. 417). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte wieder zu Protokoll, dass er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der Nähe des Hauses der Familie Wahrenberger gewesen sei (Prot. HV, S. 4).
d) Aufgrund der Ergebnisse der DNA Vergleichs-Analyse und unter Berücksichtigung, dass der Zeuge Hansjörg Wahrenberger den Angeklagten im Dunkeln zwar an seiner Gangart, dem Körperbau und der Frisur mit Sicherheit erkannt haben will, jedoch sein Gesicht nicht gesehen hat, muss der Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 StGB dem Grundsatz „in dubio pro reo" folgend freigesprochen werden. Josef Rutz: auch in dubio pro reo wäre weggefallen, wenn Staatsanwalt Sticher nicht selbst in die Begrügerei involviert gewesen wäre und statt dessen bereit gewesen wäre, anstelle der Schmierenkomödie die Zeugen und Beweise von Josef Rutz zu berücksichtigen und ihn auf der ganzen Linie zu rehablilitieren!! Kleinlaut muss er deshalb zugeben: Der Angeklagte hat sich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB demnach nicht schuldig gemacht.
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Das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil von Hans-Peter Hak, Stephan Rawyler und Di-no Tamagni wird wegen Rückzugs der Strafanträge eingestellt... Ihnen hat der "Angeklagte" ohne Anwesenheit eines Rechtsanwaltes etliche Betrügereien nachgewiesen. Daher war auch nachvollziehbar, weshalb Richter Sulzberger dafür sorgte, dass die verlogenen Herren nicht antreten und für ihre üble Nachrede geradestehen mussten. Ihr Rechtsanwalt, der sie vertreten musste, ist nach einem umfangreichen Vortrag und happigen Strafforderungen auf der ganzen Linie - meinen Beweisen - gescheitert!
4. Die Zivilforderungen von Hansjörg Wahrenberger und der Helvetia Patria Schweiz. Versi-cherungsgesellschaft werden abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.— und den Bar-
auslagen von Fr. 100.--, hat der Angeklagte zu bezahlen. J.R: Unverständlich, dass einer, der mittels seiner üblen Nachrede, Verlogenheit und falschen Anschuldigungen keinerlei Verfahrenskosten zu tragen hat. Schliesslich hat man dem Betroffenen sogar den Arbeitsplatz geraubt!
6. Mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- den Angeklagten,
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen,
- Hansjörg Wahrenberger, Langrietstrasse 7, 8212 Neuhausen am Rheinfall,
- Helvetia Patria Schweiz. Versicherungsgesellschaft, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- den Angeklagten,
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen,
- Hansjörg Wahrenberger, Langrietstrasse 7, 8212 Neuhausen am Rheinfall,
- Helvetia Patria Schweiz. Versicherungsgesellschaft, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
- das Kantonale Polizeikommando (im Hinblick auf Ziffer 3).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 7. Februar 2006 die Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen erhoben. Die Akten werden demzufolge dem Präsidenten des Obergerichtes überwiesen.
Josef Rutz: Trotz der schwerwiegenden falschen Zeugenaussage von Gemeindepräsident Hansjörg Wahrenberger wurde dieser vom Staatsanwalt vor den Folgen des Straftatbestandes verschont, während dem Betroffenen Josef Rutz hohe Kosten aufgebürdet wurden!Wahrenberger, Polizei und Richter müssen demnach einen Komplott gegen Josef Rutz geschmiedet haben!!!
Gepostet von Josef Rutz unter 23:18 Labels: angeklagt, Behoerdenwillkuer, Behördenwillkür, behördlich organisiertes Verbrechen, beschuldigt, Kindsmisshandlung, marooning 0 Kommentare
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Sonntag, 5. Dezember 2010
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